Barrierefreiheit

    Erklärung zur Barrierefreiheit

    Die Gemeinde Bollschweil ist bemüht, ihren Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

    Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt bollschweil.de.

    1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

    Dieser Internetauftritt ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

    Die Gemeinde Bollschweil plant innerhalb der kommenden 2 Jahre eine grundlegende Überarbeitung der Webseite im Zuge eines Relaunchs. Noch bestehende Mängel sollen in diesem Zuge behoben werden.

    2. Nicht barrierefreie Inhalte

    Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

    • Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
      • Teilweise fehlende Alternativtexte bei informativen Grafiken
      • Überschriften sind teilweise nicht als solche gekennzeichnet
      • Absätze sind teilweise nicht als solche gekennzeichnet
      • Teilweise keine sinnvolle Fokusreihenfolge
      • Zu geringer Kontrast zwischen Text und Hintergrund 
      • Grafiken und / oder grafische Bedienelemente weisen teilweise zu geringen Kontrast auf
      • Die Reihenfolge bei Bedienung mit der Tastatur ist nicht schlüssig, Beispiel: Die Unterseiten der Webseite basieren auf einem dreispaltigen Layout. Linke und rechte Spalte werden vor dem Hauptinhalt angesteuert und vorgelesen.
      • Der Fokus wird bei der Bedienung mit der Tastatur nicht ausreichend gekennzeichnet
      • Seiten weisen teilweise Syntaxfehler vor
      • PDF-Dokumente die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden und für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden
      • Teilweise PDF-Dokumente, die seit dem 23.09.2018 eingestellt wurden
      • Formulare, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
    • Unverhältnismäßige Belastung
      • Fehlende Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache
      • Bilder in Bildergalerien sind teilweise ohne Alternativtexte, insbesondere bei umfangreichen Bildergalerien.
    • Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
      • PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden.

    3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

    Diese Erklärung wurde am 27.01.2020 erstellt.

    Die Erklärung wurde auf Basis der BITV / WCAG-Selbstbewertung (www.bitv-test.de) erstellt.

    Die Erklärung wurde zuletzt am 21.07.2022 überprüft.

    4. Rückmeldung und Kontaktangaben

    Sie sind auf bollschweil.de auf Inhalte gestoßen:

    • die schwer zugänglich sind
    • die die allgemeinen Empfehlungen für Barrierefreiheit verletzen oder nicht WCAG 2.1-konform sind
    • oder die inhaltlich unklar sind

    Bitte nehmen Sie über unser Rückmelde-Formular Kontakt zu uns auf.

    5. Durchsetzungsverfahren

    Um zu gewährleisten, dass dieser Internetauftritt den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an gemeinde(at)bollschweil.de wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

    Falls die Gemeinde Bollschweil nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

    Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

    Landes-Behindertenbeauftragte
    Simone Fischer
    Else-Josenhans-Straße 6
    70173 Stuttgart
    Telefon: 0711 279 3360
    E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de

    Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

    Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.


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