Gemeindenachricht

Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg


Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg

Anzeigenverfahren ersetzt Erlaubnispflicht – Bürokratieabbau für die Gastronomie

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das modernisierte Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Mit der Reform soll das Gaststättenrecht grundlegend vereinfacht, der Verwaltungsaufwand reduziert und die Eigenverantwortung der Betriebe gestärkt werden. Das neue Gesetz ist ein zentraler Baustein der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und wurde in enger Abstimmung mit kommunalen Spitzenverbänden sowie Wirtschafts- und Berufsverbänden erarbeitet.

Künftig entfällt die bisherige Erlaubnispflicht. Stattdessen reicht ein Anzeigeverfahren, wodurch auch die bislang notwendigen raum- und ortsbezogenen Prüfungen im Gaststättenrecht entfallen. Bau-, Immissions- und lebensmittelrechtliche Anforderungen werden künftig ausschließlich durch die jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft.

Klare Fristen für Betriebe
Für stehende Gaststättenbetriebe muss die Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn gemeinsam mit der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO eingereicht werden.

Vereine und vorübergehende Gaststätten
Vereine müssen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Vereinsfeste ohne Alkoholausschank bleiben anzeigefrei.
Bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben – etwa bei Festen oder Veranstaltungen aus besonderem Anlass – genügt eine Anzeige bei der Gemeinde Bollschweil, regelmäßig spätestens zwei Wochen vor Beginn. Das Anzeigeverfahren ersetzt in diesen Fällen die bisherige Gestattung.
Die Anzeige muss hierbei mindestens folgende Angaben enthalten:

  • der besondere Anlass
  • Name des Veranstalters
  • (bei jur. Personen bzw. Vereinen auch Vertretungsberechtigte/r)
  • Ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten (Adresse, Mobilfunknummer und Mailadresse)
  • Ort, Datum und Zeit (von – bis) des besonderen Anlasses

Nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde erhält man dann hierüber eine Eingangsbestätigung.

Ein Formular für diese Anzeige ist auf der Homepage unter Formularen „Gaststättengewerbe – Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes“ als Download bereitgestellt.

Bestandsbetriebe
Gaststätten, die bereits vor dem 1. Januar 2026 rechtmäßig betrieben wurden, müssen keine erneute Anzeige vornehmen und keinen neuen Unterrichtungsnachweis vorlegen.
Übergangsweise werden Gaststättenunterrichtungen anerkannt, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 absolviert wurden.

Weitere Informationen
Weiterführende Hinweise sowie ein Informationspapier für Gastgewerbebetreibende finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

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