Allgemeinverfügung der Gemeinde Bollschweil zur Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aufgrund ungewöhnlich geringer Quellschüttung
21.09.2026
Die Gemeinde Bollschweil erlässt auf Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Bollschweil vom 21. Dezember 2016 in der geltenden Fassung sowie § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG), folgende Allgemeinverfügung: