Haushaltssatzung 2022
Gemeinde Bollschweil
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Bollschweil für das Haushaltsjahr 2022
I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bollschweil am 16.02.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
EUR
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
4.550.985 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
5.948.668 |
1.3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-1.397.683 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-1.397.683 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.376.485 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 5.458.468 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
-1.081.983 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
297.850 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 916.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
-618.150 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
-1.700.133 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 618.150 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 77.650 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
540.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-1.159.633 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) , wird festgesetzt auf | 618.150 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 125.000 |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 1.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf |
360 v.H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermeßbeträge |
390 v.H. |
2. für die Gewerbesteuer auf der Steuermeßbeträge |
380 v.H. |
§ 6
Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
II. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 03.03.2020 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
III. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen in der Zeit von Montag, 21.03.2022, bis einschließlich Donnerstag, 31.03.2022, im Rathaus Bollschweil, Hexentalstr. 56, Wartebereich im Erdgeschoss, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Für den Fall dass aufgrund der Beschränkungen durch die Coronakrise die Einsichtnahme im Rathaus nicht möglich sein sollte, steht der Haushaltsplan 2022 auf der Homepage der Gemeinde www.bollschweil.de unter der Rubrik “Rathaus – Haushalt, Steuern & Abgaben” zur Einsichtnahme
IV. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bollschweil, den 18.03.2022
Josef Schweizer, Bürgermeister