Gemeindenachricht

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2023


Gemeinde Bollschweil
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
der Gemeinde Bollschweil für das Haushaltsjahr 2023

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bollschweil am 15.02.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mitEUR

1.   im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von5.546.063

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von5.773.535

1.3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von-227.472

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von-227.472

2.   im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von5.383.863

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von5.283.835

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von100.028

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von231.550

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von2.215.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von-1.983.450

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von-1.883.422

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von*3.783.450

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von*1.880.650

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von1.902.800

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von19.378

*enthält Umschuldung i.H.v. 1.800.000 EUR

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) , wird festgesetzt auf1.983.450

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf350.000

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf1.000.000

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1.für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf360 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
der Steuermeßbeträge390 v.H.

2.für die Gewerbesteuer auf
der Steuermeßbeträge380 v.H.

§ 6

Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

II.     Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 22.02.2023 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

III.    Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen in der Zeit von Montag, 13.03.2023, bis einschließlich Donnerstag, 23.03.2023, im Rathaus Bollschweil, Hexentalstr. 56, Wartebereich im Erdgeschoss, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Der Haushaltsplan 2023 steht auch auf der Homepage der Gemeinde www.bollschweil.de unter der Rubrik “Rathaus – Haushalt, Steuern & Abgaben” zur Einsichtnahme.

IV.   Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bollschweil, den 06.03.2023

Jörg Wagner Bürgermeister

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