Gemeindenachricht

Hochwassergefahrenkarte


HOCHWASSERGEFAHRENKARTEN

Vom Land Baden-Württemberg wurden unter Beteiligung der Kommunen Hochwasser­gefahrenkarten (HWGK) erstellt, die die von Oberflächengewässern ausgehende Über­flutungs­gefahr für unterschiedliche Hochwasserszenarien darstellen.

Die Karten liefern konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung im Hochwasserfall. Mit diesen Karten erhalten die Kommunen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewerbebetriebe eine hochwertige Datengrundlage, um sich über mögliche Gefahren durch Hochwasser zu informieren und ihre eigenen Aktivitäten im Rahmen der Vorsorge erhöhen zu können. Aber auch für die Kommunal- und Regionalplanung spielen die Gefahrenkarten eine wichtige Rolle.
 
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Untere Wasserbehörde hat am 21.12.2015 die Hochwassergefahrenkarten für das Einzugsgebiet Möhlin/Neumagen, welche auch die Möhlin und den Eckbach auf Gemeindegebiet Bollschweil umfassen, öffentlich bekannt gemacht.

Die Karten können während der Öffnungszeiten des Rathauses dort, aber auch online hier, auf der Homepage des Umweltministeriums unter www.hochwasserbw.de oder auf der Homepage des Landratsamtes unter www.breisgau-hochschwarzwald.de eingesehen werden.
 
Für Grundstücke in Überschwemmungsgebieten (= Flächen in denen ein Hochwasser statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist – HQ100) ergeben sich Restriktionen bezüglich deren Nutzung. Es gelten gesetzliche Verbote nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Unter anderem sind z. B. folgende Maßnahmen verboten:

das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen,

die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers,

die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Abfluss verhindern oder fortgeschwemmt werden können,

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche

Im Einzelfall kann die Baurechtsbehörde bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen genehmigen, wenn das Vorhaben

die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
 
Für Ausnahmegenehmigungen der übrigen Verbote ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn

Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/

www.breisgau-hochschwarzwald.de/pb/Breisgau-Hochschwarzwald,Lde/Start/Service+_+Verwaltung/Hochwasserschutz_+Auswirkungen+auf+Bauvorhaben+und.html

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