Gemeindenachricht

Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf": Aufstellungsbeschluss und Auslegung des Entwurfs


BEBAUUNGSPLAN "HEXENTALSTRASSE IM UNTERDORF", GEMEINDE BOLLSCHWEI

Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf", Gemeinde Bollschweil,
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
 
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 12. April 2017 aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf" und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan aufzustellen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südlich der Hexentalstraße (L 122) im Unterdorf und umfasst größtenteils bebaute Grundstücke.
 
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist die Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vom 12.04.2017.

Übersichtsplan Hexentalstraße im Unterdorf

 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Bebauung und Nutzung der Flächen unter Beachtung der vorhandenen Bausubstanz, der städtebaulichen Struktur und der vorhandenen Erschließungsanlagen des Gebietes gesteuert werden.

 
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist für die Dauer eines Monats vom 12.05.2017 bis zum 12.06.2017 (einschließlich) im Rathaus Bollschweil - Wartebereich im Erdgeschoss - während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
 
Da es sich bei dem Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf" um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und die Vorschriften des § 13 BauGB angewendet werden, wird auf eine Umweltprüfung (und damit auf die Erstellung des Umweltberichts) gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB verzichtet.
 
Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
 
Bollschweil, den 04.05.2017

Josef Schweizer
Bürgermeister

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