Gemeindenachricht

Bebauungsplan "Oberdorf III" - Erste Änderung: Aufstellungsbeschluss und Auslegung des Entwurfs


BEBAUUNGSPLAN "OBERDORF III" – 1.ÄNDERUNG, GEMEINDE BOLLSCHWEIL

Bebauungsplan "Oberdorf III" – 1. Änderung, Gemeinde Bollschweil,
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
 
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 12. April 2017 die 1. Änderung des Bebauungsplans "Oberdorf III" und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan beschlossen.
 
Der Geltungsbereich dieser 1. Änderung des Bebauungsplans liegt südlich des Leimbachwegs im Ortskern der Gemeinde Bollschweil. Er umfasst eine Teilfläche des Flst.Nr. 9.
 
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist die Darstellung im Übersichtsplan Oberdorf IIIzeichnerischen Teil der 1. Änderung des Bebauungsplans vom 12.04.2017.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Oberdorf III" soll eine ergänzende Wohnbebauung im Ortskern von Bollschweil ermöglicht werden.
 
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist für die Dauer eines Monats vom 12.05.2017 bis zum 12.06.2017 (einschließlich) im Rathaus Bollschweil - Wartebereich im Erdgeschoss - während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
 
Da es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans "Oberdorf III" um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und die Vorschriften des § 13 BauGB angewendet werden, wird auf eine Umweltprüfung (und damit auf die Erstellung des Umweltberichts) gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB verzichtet.
 
Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
 
Bollschweil, den 04.05.2017

Josef Schweizer
Bürgermeister

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