Gemeindenachricht

Teilflächennutzungsplan Windkraft: Erneute Öffentliche Auslegung


TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WINDKRAFT

Sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen für das Gebiet der
Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen – Bollschweil
 
Erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
 
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen – Bollschweil hat am 13.02.2012 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen beschlossen. Am 27.04.2015 wurde der Entwurf zur Teilfortschreibung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Im Rahmen der Abwägung wurde der Entwurf insbesondere bezüglich des Zuschnitts der Konzentrationszonen und der Darstellung der für die Beurteilung relevanten Kriterien geändert.
 
Am 19.12.2016 wurde der geänderte Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
 
Die Dauer der Auslegung bzw. die Frist zur Stellungnahme wird dabei angemessen auf insgesamt zwei Wochen verkürzt.
 
Mit dem sachlichen Teilflächennutzungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlangen geschaffen werden.
 
Das Plangebiet umfasst das Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen – Bollschweil, das die Gemeinden Ehrenkirchen und Bollschweil beinhaltet. Das Plangebiet ist im folgenden Plan dargestellt:
 Teilflächennutzungsplan Windkraft

Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen mit zeichnerischem Teil, Begründung und Umweltbericht mit Gutachten wird in der Zeit vom 30.01.2017 bis 13.02.2017, jeweils einschließlich wie folgt öffentlich in den zwei Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft während der Dienststunden ausgelegt:
 
Im Rathaus Ehrenkirchen, Wartebereich Bauamt (2. OG),
Jengerstraße 6, 79238 Ehrenkirchen:
Montag – Freitag von 08:00-12:00 Uhr
Montag- und Donnerstagnachmittag von 14:00-18:00 Uhr.
 
Im Rathaus Bollschweil, Wartebereich im Erdgeschoss,
Hexentalstraße 56, 79283 Bollschweil
Montag – Freitag von 08:00-12:00 Uhr
Dienstagnachmittag von 14:00-16:00 Uhr
Donnerstagnachmittag von 16:00-18:00 Uhr.
 
Eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für eine Terminvereinbarung wählen Sie folgende Rufnummern: 07633/804-31 oder 07633/804-30 (Ehrenkirchen) und 07633/9510-11 (Bollschweil).
 
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, darunter insbesondere die umweltrelevanten Stellungnahmen.
 
Folgende Arten umweltbezogener Informationen, angepasst an die neue Gebietskulisse, sind verfügbar:
 
Umweltbericht
Umweltbericht (Standortprüfung), Gebietssteckbriefe als Abwägungsgrundlage für die politischen Gremien, Kartengrundlagen und Visualisierungen.
Darstellung von Flächen gemäß den Planungshinweisen des Windenergieerlasses Baden-Württemberg (Stand 09.05.2012), aktualisiert gem. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11:

Harte Tabukriterien: Wasserschutzgebiete Zone I; Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftempfindlicher Arten; Naturschutzgebiete; Tabubereiche aufgrund artenschutzrechtlicher Konflikte, bei denen nicht in eine Ausnahmelage hineingeplant werden kann.

Weiche Tabukriterien: Windhöffigkeit gem. Windatlas; Berücksichtigung von Vorsorgeabständen aus Lärmschutzgründen (Basis Referenzanlage Enercon E 101, Nabenhöhe 135 m, Einhaltung von TA Lärm-Nachtwerte bzgl. Gebietstypen gem. BauNVO aufgrund abgeleiteter Abstandswerte); Gewässer mit Gewässerrandstreifen; Denkmalschutz, Grabungsschutzgebiete; großflächige gesetzl. geschützte Biotope, bei denen eine kleinflächige Optimierung nicht ausreichend ist; Wasser- und Heilquellenschutzgebiete Zone II;

Sonstige Restriktionen/ Abwägungskriterien:  mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. fachlicher Abschätzung mit Möglichkeiten der Vermeidung oder Inaussichtstellung, in eine Ausnahmelage hinein zu planen; Naturpark; Landschaftsschutzgebiete; Abstandsflächen zu NSG; gesetzlich geschützte Biotope (kleinflächig); Naturdenkmale; Wasser- und Heilquellenschutzgebiete Zone III; FFH-Gebiete; Europäische Vogelschutzgebiete (die nicht bereits Ausschlussflächen sind) und Abstandsflächen zu Vogelschutzgebieten mit Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten; Achsen, Knoten und Puffer um die Generalwildwege;  Wälder mit besonderer Schutz- und Erholungsfunktion und Restriktionen gem. RVSO Stand 1995 (Regionaler Grünzug; Vorrangbereich für wertvolle Biotope); Bodenschutz; Biotopverbund (einschl. regionalplanerischer Aussagen); Berücksichtigung von Landschaftsbild / Erholung;

Darstellung der auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung prognostizierbaren Umweltauswirkungen, Aussagen möglicher negativer Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter gem. UVPG/BauGB (insbes. Mensch, Pflanzen, Tiere, Landschaft/Landschaftsbild).

Fachgutachten zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung
(FFH-Gebiet „Schönberg mit Schwarzwaldhängen“ und „Markgräfler Hügelland mit Schwarzwaldhängen“, Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“)
Darstellung betroffener FFH-Gebiete, maßgeblicher Bestandteile (Arten, Lebensraumtypen) sowie relevanter Erhaltungsziele, Wirkungsprognose, mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Erheblichkeitsabschätzung, Prüfung von Summationswirkungen, Hinweise zur Alternativenprüfung im Rahmen eines ggf. erforderlichen Natura-2000-Abweichungsverfahrens, geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Detaillierung der Konfliktbeurteilung als Grundlage für die Abwägung im Rahmen eines ggf. erforderlichen Abweichungsverfahrens

Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Abschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Alternativenprüfung im Rahmen eines ggf. erforderlichen Ausnahmeverfahrens, geeignete populationsstützende Maßnahmen, Detaillierung der Konfliktanalyse als Grundlage für die Abwägung im Rahmen eines ggf. erforderlichen Ausnahmeverfahrens

Folgende Arten umweltbezogener Informationen basieren aufgrund der frühen Beauftragung auf der Prüfkulisse (Stand frühzeitige Beteiligung) windhöffiger Bereiche mit einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5,5 m/s in 140 m ü.G.:

Artenschutzgutachten zu Vögeln und Fledermäusen    

Kartierung windkraftsensibler Brutvogelarten (Erfassung von Brutrevieren, Überflüge), Angaben zu Rast und Vogelzug, Gesamtbewertung in Form von Gebietssteckbriefen, Habitatmodellierungen zu Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten, Benennung von Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Relevante Umweltinformationen aus verfügbaren Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Beteiligung:

Hinweise auf Konflikte bzgl. des Teilbereichs „Etzenbacher Höhe“ in der Konzentrationszone „Hexenboden“.

Hinweise auf eine hinreichende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen

Hinweis auf späteren Beitritt Ehrenkirchens in den Naturpark (Änderungsverordnung vom 21.11.2014).

Weitere Hinweise auf im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchzuführende Untersuchungen und Beteiligungen:

Hinweise zu nachgelagerten Verfahren (Immissionsschutzrechtliche Genehmigung), die in die Steckbriefe aufgenommen wurden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Ehrenkirchen (Sitz der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft), Jengerstraße 6, 79238 Ehrenkirchen und der Gemeinde Bollschweil, Hexentalstraße 56, 79283 Bollschweil abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den sachlichen Teilflächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB). Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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