Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf": Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten
BEBAUUNGSPLAN "HEXENTALSTRASSE IM UNTERDORF", INKRAFTTRETE
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften
„Hexentalstraße im Unterdorf"
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bollschweil hat am 18.04.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hexentalstraße im Unterdorf" nach § 10 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst weitgehend bebaute Bereiche südlich der Hexentalstraße im Unterdorf von Bollschweil.
Der Geltungsbereich beinhaltet die Flächen östlich des Baugebiets
"Streitmatten II" von Flst.Nr. 1215/1 bis einschließlich Flst.Nr. 1219/1 im Westen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Planausschnitt.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Hexentalstraße im Unterdorf“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft
(§10 Abs. 3 BauGB; § 74 LBO).
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bollschweil, 07.05.2018
Josef Schweizer
Bürgermeister