Gemeindenachricht

Teilflächennutzungsplan Windkraft genehmigt


TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WINDKRAFT

Öffentliche Bekanntmachung 

Sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen von Windkraftanlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen-Bollschweil 
 
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat den vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen-Bollschweil am 26.06.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Sachlichen Teilflächen-nutzungsplan Windkraft mit Bescheid vom 19.12.2017 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Sachlichen Teilflächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 26.06.2017 maßgebend und umfasst die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen je vollständig.
Mit dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in den Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen geschaffen.
 
Der Sachliche Teilflächennutzungsplan wird mit Bekanntmachung dieser Genehmigung wirksam.
 
Er kann einschließlich der Begründung, Steckbriefen, Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung und der Zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Ehrenkirchen, Jengerstraße 6, 79238 Ehrenkirchen, und beim Bürgermeisteramt Bollschweil, Hexentalstr. 56, 79283 Bollschweil, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Sachlichen Teilflächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Sachliche Teilflächennutzungsplan– sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

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