Gemeindenachricht

Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf": Aufstellungsbeschluss und Auslegung des Entwurfs


BEBAUUNGSPLAN "HEXENTALSTRASSE IM UNTERDORF", GEMEINDE BOLLSCHWEI

Erneute öffentliche Auslegung
des Entwurfs des Bebauungsplans "Hexentalstraße im Unterdorf"
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
 
 
Der Gemeinderat von Bollschweil hat in der öffentlichen Sitzung am 24.01.2018 den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes "Hexentalstraße im Unterdorf" mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und dessen erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst weitgehend bebaute Bereiche südlich der Hexentalstraße im Unterdorf von Bollschweil.
Der Geltungsbereich beinhaltet die Flächen östlich des Baugebiets "Streitmatten II" von Flst.Nr. 1215/1 bis einschließlich Flst.Nr. 1219/1 im Westen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Plan i.d.F. v. 20.11.2017:

Geltungsbereich BP Hexentalstraße im Unterdorf

Der Bebauungsplan wird - wie bereits bekannt - im beschleunigten Verfahren (§13a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
 
Mit dem Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf" werden die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bauvorhaben in diesem Gebiet festgelegt.
 
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung wird für die Dauer eines Monats vom 09. Februar 2018 bis
09. März 2018 (jeweils einschließlich) im Rathaus Bollschweil
- Wartebereich im Erdgeschoss - während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
 
Zusätzlich sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im offiziellen Internetportal der Gemeinde Bollschweil eingestellt.
 
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

Stellungnahme des RP Freiburg, Abt. 9 / Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Stellungnahme des LRA Breisgau-Hochschwarzwald, FB 320 Gesundheitsschutz

Stellungnahme des LRA Breisgau-Hochschwarzwald, FB 420 Naturschutz

Stellungnahme des LRA Breisgau-Hochschwarzwald, FB 430/440 Umweltrecht/Wasser, Boden, Altlasten

Stellungnahme des LRA Breisgau-Hochschwarzwald, FB 580 Landwirtschaft

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Umweltbelange (Kapitel in der Begründung)

Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung, Dr. Luisa Steiner , IFÖ Bad Krozingen, Dez. 2016

Das Kapitel Umweltbelange in der Begründung vom November 2017 enthält

Abschätzung der Umwelterheblichkeit

Aussagen bzgl. der Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten

Aussagen bzgl. der Betroffenheit des allgemeinen und besonderen Artenschutzes.

Bei der Abschätzung der Umwelterheblichkeit wurden in der fachlichen Prüfung Aussagen zu folgenden Aspekten getroffen:

Schutzgut Boden

Schutzgut Wasser

Schutzgut Klima/Luft

Schutzgut Pflanzen-/Tierwelt

Schutzgut Landschaftsbild/Erholung

Schutzgut Mensch

Fazit:

Abschätzung der Umwelterheblichkeit
Durch den Bebauungsplan "Hexentalstraße im Unterdorf" ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter

"Natura 2000"
Eine Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Weitergehende Prüfungen im Sinne des § 34 BNatSchG sind nicht erforderlich.

Artenschutzrechtliche Prüfung
Das in das Kapitel Umwelbelange der Begründung integrierte Gutachten zum Artenschutz (artenschutzrechtliche Potentialabschätzung, erstellt von Dr. Luisa Steiner, IFÖ Bad Krozingen, März 2017) kommt zu dem Ergebnis, dass in dem Vorhabensgebiet Lebensraumstrukturen vorkommen, die für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel relevant sind und ein Vorkommen von Vertretern dieser Artengruppen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG hat ergeben, dass bei einer Bebauung der Flurstücke 1215/1, 1216, 1218/2, 1219/11, 1219/12, 1219/2 und 1219/1 für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel vertiefende Untersuchungen durchzuführen sind. Ein entsprechender Text wurde unter „Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen.
 
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. 
 
 
Bollschweil, 01. Februar 2018

Josef Schweizer
Bürgermeister

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