Gemeindenachricht

Bebauungsplan "südlich General-von-Holzing-Straße II" - Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten


BEBAUUNGSPLAN "SÜDLICH DER GENERAL-VON-HOLZING-STRASSE II

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Südlich der General-von-Holzing Straße II“ sowie Inkrafttreten der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO

Der Gemeinderat der Gemeinde Bollschweil hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juli 2021 den Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing Straße II“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als Satzung beschlossen.

Maßgebend für den Geltungsbereich sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes und die örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 21.07.2021. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 1304/20 und 1304/5 ganz sowie einen Teil des Flurstücks Nr. 1304/8.

Der Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing Straße II“ sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Inkrafttreten - Planunterlagen.jpg

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO können beim

Rathaus Bollschweil
Hexentalstraße 56,

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

„Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.bollschweil.de (Aktuelles - Aktuelle Projekte - Baugebiet "Südlich der General-von-Holzing-Straße II") abrufbar.“

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweise:

A)    Heilungsvorschriften

1.  Bauplanungsrechtliche Vorschriften

     Unbeachtlich werden

1.1   eine etwaige Verletzung der

a)  in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)  in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

c)  sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,

1.2   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bollschweil geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2.  Vorschriften der Gemeindeordnung

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Bollschweil schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn

2.1   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2.2   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;

2.3   die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.

Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).

B)    Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Bollschweil beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Bollschweil, 12.08.2021

Josef Schweizer
Bürgermeister

BPlan_Suedl._d._Gen.-v.-Holzing-Str.__Gemeinde_Bollschweil_Textlicher_Teil_v._21.07.2021.pdf

BPlan_Suedl._d._Gen.-v.-Holzing-Str.__Gemeinde_Bollschweil_Zeichnerischer_Teil_v._21.07.2021.pdf

Bekanntmachungstext_Bollschweil_GvHII_SB.pdf

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