Gemeindenachricht

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2022


HAUSHALTSSATZUNG 2022

Gemeinde Bollschweil
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Bollschweil für das Haushaltsjahr 2022

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bollschweil am 16.02.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit

EUR

1.   im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

4.550.985

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

5.948.668

1.3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-1.397.683

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-1.397.683

2.   im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von4.376.485

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von5.458.468

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-1.081.983

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

297.850

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von916.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-618.150

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.700.133

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von618.150

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von77.650

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von540.500

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von-1.159.633

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) , wird festgesetzt auf 618.150

                                                                 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf125.000

                                                                                                                                                          

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf1.000.000

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf360 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
der Steuermeßbeträge390 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf
der Steuermeßbeträge380 v.H.

§ 6

Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

II.     Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 03.03.2020 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

III.    Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen in der Zeit von Montag, 21.03.2022, bis einschließlich Donnerstag, 31.03.2022, im Rathaus Bollschweil, Hexentalstr. 56, Wartebereich im Erdgeschoss, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Für den Fall dass aufgrund der Beschränkungen durch die Coronakrise die Einsichtnahme im Rathaus nicht möglich sein sollte, steht der Haushaltsplan 2022 auf der Homepage der Gemeinde www.bollschweil.de unter der Rubrik “Rathaus – Haushalt, Steuern & Abgaben” zur Einsichtnahme

IV.   Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bollschweil, den 18.03.2022

Josef Schweizer, Bürgermeister

Oeffentliche_Bekanntmachung_der_Haushaltssatzung_2022.pdf

Haushaltsplan_Bollschweil_2022.pdf

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